Künstlersozialversicherung

Allgemeine Rechtsauskünfte

Grundsätzliches
Jedes Unternehmen, das regelmäßig („nicht nur gelegentlich“) künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von derzeit 4,9 Prozent in die Künstlersozialversicherung (KSV) zahlen.

 

Gesetzliche Neuregelung
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVG-Novelle) ist am 22. März 2007 vom Gesetzgeber die verschärfte Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht beschlossen worden. Diese Prüfung wird nun in der Regel nicht mehr von der Künstlersozialkasse (KSK), sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Zudem werden in den Jahren 2007-2011 insgesamt 280.000 Betriebe, bei denen eine Abgabepflicht vermutet wird, von der DRV erstmals angeschrieben, die zu Angaben zu Aufträgen an Künstler und Publizisten in den letzten fünf Jahren auffordert.

 

FAQs:

Was heißt „nicht nur gelegentlich“?
Veranstaltungen gelten üblicherweise dann als „nicht nur gelegentlich“, wenn sie häufiger als drei Mal im Jahr stattfinden. Bei anderen Aufträgen zur Eigenwerbung, wie der Gestaltung von Internetseiten, Flyern etc. oder auch bei Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen, reicht es üblicherweise bereits, wenn diese Aufträge einmal jährlich vergeben werden, um die Abgabepflicht auszulösen.

 

Welche Zahlungen sind abgabepflichtig (z. B. auch Druckkosten?)
Zur Bemessungsgrundlage zählen alle Entgelte (netto), die für künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt wurden, also Gagen, Honorare, aber auch Nebenkosten wie Materialkosten, Telefon- und Portokosten. Druckkosten erhöhen dann nicht die Bemessungsgrundlage, wenn sie ausschließlich der Massenvervielfältigung dienen. Nicht abgabepflichtig sind zudem Zahlungen an juristische Personen, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten), und Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 1.848 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind (§ 3 Nr. 26 EStG).

 

Muss ich die Abgabe zahlen, wenn der Beauftragte gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert ist?
Ja, die Abgabe wird auch fällig, wenn nicht versicherte Künstler/Publizisten, die ihre Tätigkeit z. B. nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben oder im Ausland ihren Wohnsitz haben, beauftragt werden. Einzig wenn es sich um eine juristische Person handelt, also z. B. um eine GmbH, wird keine Abgabe fällig.

 

Wird die Abgabe fällig, wenn eine Personengesellschaft mit mehreren Angestellten beauftragt wird?
Wird bspw. eine GbR mit mehreren angestellten Künstlern beauftragt, ist diese selber nicht künstlersozialversicherungspflichtig (die Angestellten sind meist  in der normalen Sozialversicherung versicherungspflichtig). Das hat jedoch keinen Einfluss auf die Abgabepflicht des Auftraggebers! Der Auftraggeber muss – unabhängig vom Versichertenstatus des Auftragnehmers und seiner Angestellten – in jedem Fall die Abgabe zahlen, wenn die weiteren Voraussetzungen wie die  regelmäßige Beauftragung gegeben sind.

 

Wer zahlt, wenn eine GmbH beauftragt wird?
Der Auftrag an eine GmbH löst für den Auftraggeber keine Abgabepflicht aus. GmbH-intern muss jedoch die GmbH dann die Abgabe abführen, wenn der  ausführende Gesellschafter oder der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer überwiegend künstlerisch tätig ist und in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht. Erhält der Geschäftsführer ein einheitliches Geschäftsführergehalt, unterliegt dies als Ganzes der Abgabepflicht durch die GmbH. Bei gesonderter Abrechnung und Vergütung der Leistungen von Gesellschaftern, sind diese gesondert abgerechneten künstlerischen/publizistischen Leistungen der KSK zu melden.

 

Kann es sein, dass doppelte Abgaben gezahlt werden?
Ja, grundsätzlich kann es sein, dass z. B. bei Weitergabe eines Auftrags durch eine Werbeagentur an einen anderen selbständigen Künstler ein weiteres Mal Abgaben gezahlt werden müssen, wenn im Zuge der Weitergabe das in Auftrag gegebene Werk verändert, bearbeitet o. ä. wird.

 

Was ist eine Ausgleichsvereinigung?
Unternehmen, die regelmäßig Künstlersozialabgabe zahlen müssen, können eine sog. Ausgleichsvereinigung (AV) bilden. Diese tritt an Stelle der einzelnen Betriebe gegenüber der DRV bzw. der KSK auf. Vorteile: Die Beitragslast kann zwischen den Mitgliedern der Ausgleichsvereinigung beliebig verteilt werden (der Gesamtbetrag der Abgaben muss jedoch gleich bleiben); es kann eine andere Bemessungsgrundlage gewählt werden und die Aufzeichnungspflicht gegenüber der KSK bzw. der DRV entfällt. Nachteile: Wenn nur ein Mitglied nicht zahlt, und damit die Gesamtschuld der AV nicht gedeckt werden kann, werden alle anderen Mitglieder nicht entlastet, sofern kein Budget zur Verfügung steht, aus dem die ausstehende Summe gedeckt wird. Organisatorische und buchhalterische Aufgaben bleiben für jeden Einzelnen insoweit bestehen, als die Informationen über Aufträge, Entgelte etc. an die AV gemeldet werden müssen. Zudem erfordert die AV selber regelmäßigen personellen Aufwand. Eine AV kann daher von Vorteil sein, die genauen Auswirkungen sollten jedoch sorgfältig geprüft werden.