Abfallentsorgung und Abfalltransporte

Gewerbeabfall

Abfälle fallen in jedem Unternehmen an und beinahe jedes Unternehmen wird hin und wieder Abfälle transportieren. Damit sehen sich Unternehmen einer Vielzahl abfallrechtlicher Vorschriften ausgesetzt, die zu zahlreichen Fragen führen.

Die im Jahr 2017 novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat zu neuen Anforderungen sowohl für gewerbliche Abfallerzeuger als auch für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen geführt. Die GewAbfV umfasst den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Abfallerzeuger müssen ihr „Entsorgungskonzept“ angemessen dokumentieren. Diese Dokumentation muss im Unternehmen hinterlegt sein und – allerdings erst auf Anfrage - der zuständigen Behörde (auch elektronisch) vorgelegt werden. Gewerbliche Abfallerzeuger sind Gewerbetreibende, Industrie, Freiberufler, öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas und vergleichbare öffentliche und private Institutionen. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen die folgenden Abfallfraktionen getrennt erfassen, befördern und anschließend der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen:

  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
  • weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind.

Die Getrennthaltungspflicht besteht nur, soweit dies technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Sind beispielsweise die anfallenden Abfallmengen sehr gering, können diese auch ungetrennt in einer Restmülltonne erfasst werden.

Entsorgungsfachbetriebe- und Abfallbeauftragtenverordnung

Mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)  werden die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben geregelt. Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) verpflichtet zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zur Bestellung eines gesetzlichen Abfallbeauftragten. 

Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Die ,,Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (AbfAEV) konkretisiert die Anforderungen für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Sie ersetzt die früher geltende Beförderungserlaubnisverordnung. Die in der AbfAEV nähere konkretisierte Anzeige- und Erlaubnispflichtpflicht gilt auch für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gewöhnlich und regelmäßig sammeln oder befördern. Darunter fallen z. B. unentgeltliche Transporte von Abfällen zwischen Unternehmensstandorten oder Handwerker, die Abfälle (etwa abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde) befördern. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass das Sammeln und Befördern in der Regel gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt. Das bundesweit geltende elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren ermöglicht es, eine Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder einen Antrag auf Erlaubnis in elektronischer Form zu stellen und an die jeweils zuständige Behörde zu übersenden. 

Gewerbliche Sammlung

Von der Pflicht einer Anzeige nach § 18 KrWG betroffen sind Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung zur Verwertung aus privaten Haushalten sammeln.  

Abfallnachweisverordnung

Die Abfallnachweisverordnung macht die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Grundsätzlich gilt die Nachweisverordnung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden. Die Verordnung gilt nicht für private Haushalte und die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden.  Das Verfahren ist elektronisch zu führen. Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen bei Kleinmengen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammelentsorgungsnachweisen. Koordiniert wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall). Für die Nutzung des elektronischen Nachweisverfahrens gibt es mehrere Möglichkeiten, die auf den Bezirksregierung Arnsberg aufgeführt werden. 

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Für "Abfälle zur Beseitigung" gilt in Deutschland grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich. "Abfälle zur Verwertung" werden als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung kann grundsätzlich auch im Ausland erfolgen. Sie unterliegt jedoch Beschränkungen.

Kostenlose IHK-Daten der Umwelt-Lösungsanbieter

Sie suchen eine Firma, die in der Umwelt- oder Energiebranche als Dienstleister oder Lösungsanbieter für Sie tätig sein kann? 

Der IHK ecoFinder ist Deutschlands größtes Portal für Umweltfirmen. Wer Organisationen und Unternehmen aus der Umwelt- und Energiebranche sucht, wird sie im IHK ecoFinder finden - schnell, passgenau und bundesweit.

Im IHK ecoFinder können sich Unternehmen präsentieren, die Produkte oder Dienstleistungen in den Bereichen

  • Klimaschutz
  • Nachhaltigkeits- und CSR-Beratung
  • Abfallverwertung und -entsorgung
  • Energie- und Ressourceneffizienz bzw. erneuerbare Energien
  • Umwelt- und Energiemanagement
  • Umwelt- und Energietechnik
  • Umweltschutz

anbieten. Die Eintragung von Unternehmen mit ihren Leistungsprofilen in die Datenbank ist kostenlos.

IHK ecoFinder

Textherkunft: IHK Berlin
Aktualisiert am 12.05.2023